a) Die Beschwerdeführenden kritisieren besonders, die Vorinstanz sei mangels Fachkenntnis in der Funktechnik nicht in der Lage gewesen, ihre Eingaben (Einsprache und Schlussbemerkungen) zu behandeln. Auch beantragen sie, es sei abzuklären, ob ihre Einsprache in der Hochbauund Raumplanungskommission überhaupt besprochen worden sei, oder ob der Gesamtbauentscheid als Alleingang des temporär eingestellten Bausekretärs zu bewerten sei. In diesem Zusammenhang stellen sie sich auf den Standpunkt, der Gesamtentscheid widerspreche auch der Regelung von Art. 33a BauG.