b) Wie in der Erwägung 3c erwähnt, können Ausstands- und Ablehnungsgründe gemäss Art. 9 Abs. 1 VRPG nur gegen Personen, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglieder einer Behörde zu amten haben, geltend gemacht werden, nicht aber gegen eine Behörde als solche.20 Soweit die Ausführungen der Beschwerdeführenden als Ableh- nungs- oder Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 9 VRPG gegen das AUE als Behörde zu verstehen ist, wäre die Rüge der Beschwerdeführenden unzulässig.