8 und 9 BewD). Der Antrag der Beschwerdeführenden, das Verfahren sei infolge Voreingenommenheit der Hochbau- und Raumplanungskommission Schwarzenburg an das zuständige Regierungsstatthalteramt zu überweisen, wird abgewiesen. Die Rüge der Beschwerdeführenden, der Vorinstanz fehle das nötige Fachwissen im Bereich der Funktechnik, ist Gegenstand der Erwägung 5. 4. Befangenheit des AUE a) Die Beschwerdeführenden monieren zudem, es bleibe weiterhin «völlig offen», ob die Fachstelle Immissionsschutz des AUE als «neutrale Gutachter» eingesetzt werden könne.