e) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden bezüglich mangelnder Unvoreingenommenheit nicht stichhaltig sind. Eine Konstellation der Befangenheit, aufgrund welcher das Regierungsstatthalteramt zuständig wäre, liegt nicht vor. Es besteht somit keine rechtliche Grundlage, das Baugesuch dem zuständigen Regierungsstatthalteramt zur Behandlung zu überweisen. Dass die Hochbau- und Raumplanungskommission das Baugesuch der Beschwerdegegnerin prüfte und darüber entschied, ist korrekt und entspricht der Zuständigkeitsordnung der bernischen Baugesetzgebung (vgl. Art. 33 BauG und Art. 8 und 9 BewD).