47 GG18, der die Ausstandspflicht für die Mitglieder und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kommunaler Behörden umschreibt. Die Hochbauund Raumplanungskommission der Gemeinde Schwarzenburg als solche kann somit von vornherein nicht Gegenstand eines Ablehnungsbegehrens sein. Eine Befangenheit einzelner Behördemitglieder machen die Beschwerdeführenden nicht geltend. Vorliegend sind auch keine Umstände ersichtlich, die den Anschein auf Voreingenommenheit von Mitgliedern der Baubewilligungsbehörde erwecken könnten.