b) Nicht beurteilt werden in Verwaltungsjustizverfahren strafrechtliche Fragestellungen. Die Zuständigkeit hierfür obliegt den Strafgerichten bzw. der Staatsanwaltschaft. Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, ihres Erachtens lägen strafrechtlich relevante Handlungen vor, kann auf diesen Rügepunkt nicht eingegangen werden. Auf die Kritik, die Beschwerdegegnerin habe die Sendeleistung zu niedrig deklariert, wird in der Erwägung 8c näher eingegangen. 3. Zuständigkeit und Befangenheit der Hochbau- und Raumplanungskommission