a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Beschwerdegegnerin habe im Standortdatenblatt die Sendeleistung so tief deklariert, um beim nächstliegenden OMEN (Liegenschaft I.________weg 53) den Anlagegrenzwert von 5 V/m mit 4.95 V/m noch ganz knapp einhalten zu können. Sie sind der Meinung, es handle sich dabei um ein absichtlich falsches Ausfüllen von Baugesuchsformularen zwecks Erschleichens einer Baubewilligung, das nach Art. 50 Abs. 2 BauG mit Busse bis zu CHF 40'000.00 zu ahnden wäre. Es sei nicht akzeptierbar, dass ein solches Vergehen vom AUE als NIS-Fachstelle nicht aufgedeckt und verfolgt, sondern verschleiert werde.