darstellt.13 Es ist daher fraglich, ob auf die Einwände und Rügepunkte, die die Beschwerdeführenden in den früheren Rechtsschriften erhoben haben, in der nun zu beurteilenden Beschwerde aber nicht mehr substanziieren, eingegangen werden kann. Im vorliegenden Fall kann diese Frage offenbleiben. Die nachfolgenden Erwägungen zeigen, dass auch die Einwände der Beschwerdeführenden in den früheren Rechtsschriften unbegründet sind. d) Im Übrigen ist die Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist eingereicht und korrekt unterschrieben worden (Art. 40 Abs. 1 BauG und Art. 32 Abs. 2 VRPG). Die BVD tritt grundsätzlich auf die Beschwerde ein. 2. Strafrechtliche Handlungen