In der Hauptsache wird die Aufhebung des angefochtenen Gesamtentscheids und eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz oder an das zuständige Regierungsstatthalteramt verlangt. Soweit die Beschwerdeführenden ihre Einsprache vom 10. Oktober 2021 und ihre Schlussbemerkungen vom 23. Dezember 2021 im vorinstanzlichen Verfahren als Grundlage oder zum Bestandteil der Beschwerde erklären, ist festzuhalten, dass der Verweis auf frühere Rechtsschriften keine rechtsgenügliche Begründung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 VRPG darstellt.13