c) Parteieingaben müssen gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG11 bestimmten Mindestanforderungen an die Form genügen. Antrag, Begründung und Unterschrift gehören zu den eigentlichen Gültig- keits- und Prozessvoraussetzungen. An Laieneingaben sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Es ist ausreichend, wenn sich aus dem Zusammenhang sinngemäss ergibt, was beantragt wird.12 Der Haupt- und die Eventualanträge der Beschwerdeführenden sind klar: In der Hauptsache wird die Aufhebung des angefochtenen Gesamtentscheids und eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz oder an das zuständige Regierungsstatthalteramt verlangt.