Die Beschwerdeführerin 1 wohnt am G.________ 15 und der Beschwerdeführer 2 am I.________weg 24 in K.________. Der Wohnort der Beschwerdeführerin 1 ist rund 848 m (Luftlinie) und der Wohnort des Beschwerdeführers 2 rund 740 m (Luftlinie) vom Antennenstandort entfernt. Beide Wohnorte liegen somit innerhalb des Einspracheperimeters von 1335.51 m. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden ist daher zu bejahen.