5. Mit Instruktionsverfügung vom 30. Juni 2022 stellte die BVD den Beschwerdeführenden diverse Unterlagen der Vorakten zu und machte auf die Möglichkeit der Akteneinsichtnahme aufmerksam. Mit Schreiben vom 1. Juli 2022 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie die Schlussbemerkungen der Beschwerdeführenden bestreite und diese keine weiteren Bemerkungen bedürften. Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 nahmen die Beschwerdeführenden zu den Unterlagen Stellung. In ihrer Stellungnahme hielten sie im Wesentlichen an ihrer bisherigen Kritik fest. Die Vorinstanz teilte mit Schreiben vom 20. Juli 2022 mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme.