Weiter bemerkte sie, die zugestellten Amtsberichte und Stellungnahmen gäben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführenden erklärten in den Schlussbemerkungen vom 25. Juni 2022 zusammengefasst, aufgrund der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin und der Vernehmlassung des AGR bestünde kein Anlass, von ihrer Beschwerde vom 31. März 2022 und ihrer Einsprache vom 10. Oktober 2021 sowie den Schlussbemerkungen vom 23. Dezember 2021, die Teil der Beschwerde seien, abzuweichen. Weiter bemängelten sie wiederholt, dass ihre Rügen im vorinstanzlichen Verfahren nicht bearbeitet und ungenügend beantwortet worden seien.