Auch hielt das AUE fest, aus der Beschwerde ergäben sich keine neuen Erkenntnisse, welche eine Anpassung oder Ergänzung ihres Fachberichtes vom 20. Oktober 2022 erforderlich machen würde. In der Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde sowie die Abweisung sämtlicher weiterer Anträge der Beschwerdeführenden, soweit darauf eingetreten werden könne. In den Schlussbemerkungen vom 7. Juni 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin mit Verweis auf ihre Beschwerdeantwort wiederum die Abweisung der Beschwerde. Weiter bemerkte sie, die zugestellten Amtsberichte und Stellungnahmen gäben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.