Auch bemängeln sie, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf ihre Schlussbemerkungen eingetreten. Die Beschwerdeführenden stellen zudem infrage, ob das AUE als «neutrale Gutachter» eingesetzt werden könne. Inhaltlich kritisieren die Beschwerdeführenden, das Projekt sei nicht zonenkonform und es fehle eine genügende Standortbegründung. Dies, weil die Beschwerdegegnerin keine Netzabdeckungskarten eingereicht habe. Ausserdem bringen sie vor, im Standortdatenblatt seien die Sendeleistungen der adaptiven 5G-Antennen mit viel zu tiefen Sendeleistungen deklariert worden. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren kritisierten die Beschwerdeführenden, die Anlage könne die geltenden Grenzwerte nicht