Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG44). Die Beschwerdegegnerin macht einen Parteikostenersatz von total CHF 10'185.20 geltend (Honorar von CHF 9272.– plus Kleinspesenpauschale von CHF 185.– zuzüglich Mehrwertsteuern von 728.20). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als eher unterdurchschnittlich zu werten, da nur ein Schriftenwechsel stattfand und kein Beweisverfahren durchgeführt wurde.