Es wird bei einem allfälligen Bauprojekt dieser Parzellen aufzuzeigen sein, wie diese erschlossen werden sollen. Durch vorliegendes Bauvorhaben wird eine solche Erschliessung auf alle Fälle nicht verunmöglicht. Eine Verletzung von Art. 7 Abs. 4 BauG liegt demnach nicht vor. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten auch in diesem Punkt unbegründet und daher abzuweisen. 35 BVR 2008 S. 332 E. 6.3; VGE 2018/96 vom 20. Dezember 2018, E. 5.2, 2009/251 vom 4. Februar 2010, E. 7.3,