__ und I.________ in weniger als 100 m von einer öffentlichen Detailerschliessungsstrasse zu erreichen. Die Erschliessung dieser Parzellen wird folglich durch das Bauvorhaben nicht vereitelt. Die Pflicht zum gemeinsamen Erstellen könnte zu einem späteren Zeitpunkt, durch das Einräumen der Rechte auf nachbarlichem Grund wie beispielsweise einem Fusswegrecht noch gewahrt werden. Ohnehin drohen durch die Überbauung der Bauparzelle zurzeit keine ordnungswidrigen Zustände, da die Parzellen Nrn. H.________ und I.________ nicht mit bewohnten Bauten bebaut sind. Es wird bei einem allfälligen Bauprojekt dieser Parzellen aufzuzeigen sein, wie diese erschlossen werden sollen.