d) Die nördlich der Bauparzelle liegenden Grundstücke Ins Grundbuchblatt Nrn. H.________ und I.________37 befinden sich in der Bauzone, sind heute nicht bzw. nur mit unbewohnten Nebenbauten überbaut und bisher über keine Zufahrt erschlossen.38 Alle umliegenden Parzellen sind bereits mit Hauptbauten überbaut, mithin ist eine künftige, direkte strassenmässige Erschliessung nicht ohne weiteres erkennbar. Ob darin eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu sehen ist, darf bezweifelt werden, kann aber mit Blick auf nachfolgende Ausführungen offengelassen werden.