und I.________ habe sodann weder im Mitwirkungs- noch im Auflageverfahren der Ortsplanungsrevision auf eine fehlende Erschliessung hingewiesen oder eine solche gefordert. Sie habe zwar im Baubewilligungsverfahren Einsprache erhoben, den Bauentscheid des Regierungsstatthalteramtes jedoch nicht angefochten. Überdies sei eine Erschliessung dieser Grundstücke über die Bauparzelle nicht im Interesse einer haushälterischen Bodennutzung, da diese ca. 70 m lang sein und somit das Nutzungsmass massiv beeinträchtigen würde. Sollte später eine Erschliessung der Parzellen Nr. H.________ und I.________ gewünscht werden, sei eine Lösung von Norden her zu suchen.