Die Gemeinde bringt ein, die Parzellen Nrn. H.________ und I.________ seien seit jeher unerschlossen. Die Möglichkeit der Erschliessung über die vorliegende Bauparzelle sei überhaupt erst durch deren Einzonung im Jahr 2021 möglich geworden. Bis anhin haben diese Parzellen über die angrenzende Parzelle Nr. T.________, welche im Eigentum der Tochter der Eigentümerin der Parzellen Nr. H.________ und I.________ steht, erreicht werden können. Die Eigentümerin der Parzellen Nrn. H.________ und I.________ habe sodann weder im Mitwirkungs- noch im Auflageverfahren der Ortsplanungsrevision auf eine fehlende Erschliessung hingewiesen oder eine solche gefordert.