Hinsichtlich der Grösse der beiden Parzellen (Nrn. H.________ und I.________) würde auch in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse ein Fusszugang genügen. Sodann bildeten Hauszufahrt und Hausanschlüsse ohnehin nicht Bestandteil der Erschliessung im Sinne von Art. 19 RPG und Art. 7 BauG. Ihre Planung und Erstellung gehörte folgerichtig auch nicht zur Aufgabe der Gemeinde. Überdies gäbe es bei einer allfällig späteren Bebauung dieser Parzellen alternative Erschliessungsmöglichkeiten. 30 Im Folgenden Parzellen Nrn. H.________und I.________.