Die Beschwerdegegnerin entgegnet, die Beschwerdeführenden haben in ihrer Einsprache die Erschliessungssituation nicht thematisiert. Folglich sei fraglich, ob sie überhaupt zu dieser neuen Rüge befugt seien. Ohnehin verlange der Erschliessungsgrundsatz nicht, dass jede einzelne Parzelle in einem Baugebiet, mit Fahrzeugen bis an die Parzellengrenze direkt angefahren werden könne. Vielmehr könne die Zufahrt auch aus einem Strassenteil und einem Wegstück bestehen, wenn Bauten und Anlagen für die Feuerwehr und die Sanität gut erreichbar blieben. Hinsichtlich der Grösse der beiden Parzellen (Nrn.