Durch die Realisierung des Bauprojektes werde die letztmögliche logische Erschliessung dieses Baulandes aufgrund fehlender alternativen Erschliessungsmöglichkeiten faktisch verunmöglicht. Die Beschwerdegegnerin hätte Art. 7 Abs. 4 BauG, wonach «benachbarte Grundeigentümer ihre Erschliessungsanlagen aufeinander abzustimmen und, soweit nötig, gemeinsam zu erstellen haben» nicht berücksichtigt und somit verletzt. Es sei anerkannt, dass der im Gesetz aufgestellte Grundsatz für den Geleisanschluss in Industriegebieten – gemäss dem genügend Anschlussmöglichkeiten offenzuhalten sind (vgl. Art. 7 Abs. 4 Satz 2 BauG) – allgemeine Geltung habe.