dem KDP sowie der Vorinstanz folgend – vom Gegenteil auszugehen. Bei dieser Einschätzung erübrigt sich der von der Beschwerdegegnerin ersuchte Augenschein. Dieser ist abzuweisen. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Erschliessung