e) Nach dem Gesagten entspricht das geplante Bauvorhaben einem nachvollziehbaren Umgang mit den räumlichen Gegebenheiten, das gemäss den Feststellungen der Fachstellen zur in der Umgebung üblichen Aussenraumgestaltung passt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden beeinträchtigen somit das Volumen des Gebäudes und die Aussenraumgestaltung nicht die gute Gesamtwirkung im Sinne von Art. 411 GBR. Von einer Disharmonie zwischen dem Bauvorhaben und den Nachbarbauten kann vorliegend nicht die Rede sein. In diesem Kontext ist es für die BVD nicht erkennbar, dass sich das geplante Bauvorhaben nicht gut in das Ortsbild integrieren sollte. Vielmehr ist – den positiven Berichten der BHS und