_) ist festzuhalten, dass die baupolizeilichen Vorschriften beim geplanten Bauvorhaben allesamt eingehalten sind und keine Ausnahme nach Art. 26 BauG notwendig ist. Es gibt im GBR von Ins keine fixen Vorschriften zur Grösse, Ausgestaltung etc. des Vorlands, auch nicht in der Kernzone A. Vielmehr ist die Gestaltung der Aussenräume, insbesondere des Vorlandes, im Rahmen der Beurteilung der guten Gesamtwirkung im Sinne von Art. 411 Abs. 1 GBR gemäss Art. 411 Abs. 2 GBR zu berücksichtigen. Wie ausgeführt, befinden sowohl die Fachstellen wie die Gemeinde selber die kommunalen Ästhetikvorschriften für eingehalten. Dem ist zu folgen.