wird.28 Vorliegendes Bauprojekt stört demnach das Ortsbild nicht alleine durch die Ausnützung der Bauparzelle mit einer GFZo von 1.15. Weiter wurde die Firstrichtung vom angrenzenden Gebäude im Westen, welches eine ähnliche Volumetrie aufweist, übernommen, was den Vorgaben in Art. 412 Abs. 5 GBR und der vorhandenen Umgebungsgestaltung entspricht. Auch die Dachform weicht nicht von den umstehenden Gebäuden ab und sticht mit den braunen Ziegeln nicht hervor. Diese entspricht folglich dem bereits vorhandenen Ortsbild. Das Gleiche gilt für die dunkle Fassadengestaltung. Mit dieser gliedert sich das geplante Gebäude in die unmittelbare Umgebung ein.