nachteilige Bauform in Frage steht (z.B. unproportioniertes oder mit den Nachbarbauten nicht harmonisierendes Gebäude), die einen störenden Gegensatz zum Bestehenden schafft.26 Dies gilt aber nur, soweit die Ursache der Beeinträchtigung in der spezifischen Ausgestaltung des Bauvorhabens zu suchen ist. Im vorliegenden Fall ist die von der Beschwerdeführenden beanstandete wuchtige Wirkung des Bauvorhabens vor allem auf die GFZo des Bauvorhabens zurückzuführen. In der Platzierung ist vorliegend kein besonderes Merkmal zu erblicken, das die gegebene Wirkung ungünstig verstärken würde.