Die Gebäudedimensionen als solche können somit nicht Anlass für gestalterische Kritik geben.22 Vielmehr entspricht die Ausnutzung der maximalen Baumasse grundsätzlich [auch] einem öffentlichen Interesse, da die schweizerische Raumordnungspolitik das wichtige Ziel verfolgt, die Siedlungsentwicklung zur haushälterischen Nutzung des Bodens nach innen zu lenken und kompakte Siedlungen zu schaffen.23 Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass aus ästhetischen Gründen eine Reduktion der grundsätzlich zugelassenen Baumasse verlangt werden kann. Gemäss Bundesgericht müssen hierfür jedoch überwiegende öffentliche Interessen dafür sprechen, wie zum Beispiel im Hinblick auf den Schutz von denkmalgeschützten