3 Das Ortsbild störende Bau- und Dachformen, nachteilige und glänzende Farben und Materialien sind nicht gestattet.» Bezüglich der vorliegend einschlägigen Kernzone regelt das GBR Folgendes: «Art. 412 Bauweise, Stellung der Bauten 1 […] 2 […] 3 […] 4 […] 5 In der Kernzone A (KA) ist die traditionelle Hausstellung, die Firstrichtung, die Fassadeneinteilung und deren Gestaltung (Materialien, Konstruktion und Farbe) zu übernehmen oder zu erhalten. Bei Neubauten und Gebäudeerweiterungen kann auf Antrag der Fachberatung oder im Rahmen eines qualifizierten 19 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9-10 N. 4