Aus architektonischer Sichtweise, bezüglich Proportionen, Volumen und Stellung sowie bei der Materialisierung seien wesentliche Unterschiede ersichtlich. Der Umstand, dass das Bauvorhaben ein grösseres Volumen besitze als einige der umliegenden Gebäude, bedeute noch nicht, dass es sich deswegen nicht mehr in das Orts- und Quartierbild einordne. Überdies befänden sich in der ortsbaulichen Umgebung bestehende Gebäude mit ähnlich grossen Volumen bzw. Fussabdrücken. Das vorliegende Volumen sei gerade auch im Hinblick auf das öffentliche Interesse bezüglich der haushälterischen Bodennutzung und dem Grundsatz der inneren Verdichtung des RPG18 kein Grund, die gute Gesamtwirkung abzusprechen.