Das betroffene Quartier- und Strassenbild sei von Ein- oder Zweifamilienhäusern geprägt und alle umliegenden Liegenschaften würden durch ein grösseres Vorland zur Wohnqualität mit Aussenraum und Aufenthaltsbereich beitragen. Das strittige Bauvorhaben sei jedoch in seinem Volumen überdimensioniert, der Fussabdruck zu gross und das Bauvorhaben verfüge folglich über keinen glaubwürdigen Freiraum. Die geforderten Flächen und baupolizeilichen Nutzungsmasse seien nur aufgrund dem mit einer Dienstbarkeit belasteten Nachbargrundstück (Parzelle Ins Grundbuchblatt Nr. N.________) eingehalten bzw. erreicht.