b) Die Beschwerdeführenden rügen, im angefochtenen Entscheid werde primär und unkritisch auf die Angaben im Fachbericht des BHS abgestellt. Das Regierungsstatthalteramt führe im angefochtenen Entscheid nur pauschal aus, im Quartier gäbe es auch andere grossvolumige Bauten und auch die Materialisierung sei nicht einheitlich. Das betroffene Quartier- und Strassenbild sei von Ein- oder Zweifamilienhäusern geprägt und alle umliegenden Liegenschaften würden durch ein grösseres Vorland zur Wohnqualität mit Aussenraum und Aufenthaltsbereich beitragen.