Das Regierungsstatthalteramt führt in seinem Entscheid aus, in der Kernzone A sei die traditionelle Hausstellung, die Firstrichtung, die Fassadeneinteilung sowie deren Gestaltung zu übernehmen oder zu erhalten. Die Beschwerdegegnerin habe die vom BHS im Rahmen einer Vorabklärung gestellten gestalterischen Auflagen berücksichtigt und in die Pläne vom 9. Juli 2021 eingebaut. Im Quartier gäbe es mehrheitlich Ein- und Zweifamilienhäuser, nichtsdestotrotz gäbe es auch grossvolumige Bauten. Das grosse Volumen des Gebäudes bewirke noch keine Verletzung von Art. 9 BauG bzw. Art. 411 GBR, zumal die baupolizeilichen Masse eingehalten würden.