Aus den Akten und dem Bildmaterial konnte sich die BVD ein ausreichendes und vollständiges Bild der Situation verschaffen (vgl. Erwägung 3. nachfolgend). Der Beweisantrag auf Einholung eines Fachberichts der OLK wird daher abgewiesen. Auf die inhaltliche Kritik der Beschwerdeführenden an den erwähnten Berichten ist in der Folge einzugehen. 3. Ortsbildschutz / Ästhetik