Die BVD als Beschwerdeinstanz hätte zwar grundsätzlich die Möglichkeit, zusätzlich zur Beurteilung durch den BHS und der KDP die OLK zu konsultieren (Art. 10 Abs. 3 BauG und Art. 4 Abs. 1 OLKV13), hat sie den Sachverhalt doch von Amtes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG14).15 Angesichts der in sich stimmigen Berichte des BHS und der KDP besteht jedoch auch im Beschwerdeverfahren kein Anlass die OLK beizuziehen. Zumal, wie oben ausgeführt, das Bauvorhaben nicht in einem Ortsbild- oder Landschaftsschutzgebiet zu liegen kommt. Aus den Akten und dem Bildmaterial konnte sich die BVD ein ausreichendes und vollständiges Bild der Situation verschaffen (vgl. Erwägung 3. nachfolgend).