Fachwissen verfügt und mit der Aufgabe vertraut ist, Bauvorhaben auf ihre Verträglichkeit mit dem Orts- und Landschaftsbild zu beurteilen.11 Gleiches gilt für das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, welches den BHS ebenfalls als leistungsstarke örtliche Fachstelle akzeptiert.12 Im vorinstanzlichen Verfahren fand somit eine Beurteilung durch eine leistungsfähige örtliche Fachstelle im Sinne von Art. 22a Abs. 2 BewD – der Regionalgruppe Biel-Seeland des BHS – statt. Bei dieser Sachlage war das Regierungsstatthalteramt nicht gehalten, bei der OLK einen Fachbericht einzuholen und hat zu Recht darauf verzichtet.