Die Beschwerdegegnerin bekräftigt den Fachbericht des BHS und verdeutlicht, dass die gestalterischen Einwände des BHS von ihr berücksichtigt worden seien. Für einen jetzigen OLK- Beizug bestehe im Sinne von Art. 22a BewD8 keine rechtliche Handhabe. Die Bauparzelle liege zudem nicht in einem Schutzgebiet nach diesem Artikel. Eine allfällige inhaltliche Lücke in den Fachberichten würde ebenfalls keinen OLK-Beizug rechtfertigen, höchstens die von Amtes wegen einzuholende Ergänzung der Fachberichte bei den Erstellern.