Eine korrekte und vertiefte Auseinandersetzung mit den Vorgaben habe nicht stattgefunden. Die Beschwerdeführenden kritisieren, es werde überhaupt nicht untersucht, ob sich das neue Projekt in den ortsbaulichen Kontext einordne und ob gemäss GBR7 die erforderliche «gute Gesamtwirkung» eingehalten sei. Sie beantragen deswegen die Einholung eines Fachberichts bei der OLK.