a) Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Beschwerde den Beizug der OLK. Sie machen geltend, die beiden Fachberichte der BHS und des KDP seien «inhaltlich und insbesondere im Wortlaut nahezu identisch». Aufgrund dessen bestünden erhebliche Zweifel an der Güte der Begutachtungen. Zudem bemängeln sie die Fachberichte inhaltlich. Diese setzten sich überwiegend mit der Materialisierung des Bauvorhabens auseinander und beanstandeten lediglich Diskrepanzen diesbezüglich. Weder der Ortsbildschutz noch die Vorgaben zur Bau- und Aussenraumgestaltung seien beurteilt worden. Eine korrekte und vertiefte Auseinandersetzung mit den Vorgaben habe nicht stattgefunden.