1. Die Beschwerden werden gutgeheissen. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 14. Dezember 2021 wird aufgehoben und die 15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 11/12 BVD 110/2022/4 Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.