c) Der Beschwerdegegner hat zudem den Beschwerdeführenden 3 und 4 die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden 3 und 4 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdegegner hat somit den Beschwerdeführenden 3 und 4 die Parteikosten von CHF 4616.95 zu ersetzen. Kein Anspruch auf Parteikostenersatz haben dagegen die Beschwerdeführenden 1 und 2, da sie nicht anwaltlich vertreten sind (vgl. Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid