a) Die beiden Beschwerden sind insoweit gutzuheissen, als dass der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben wird und eine Rückweisung der Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz erfolgt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, die weiteren, von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Rügepunkte zu prüfen und den von den Beschwerdeführenden 3 und 4 beantragten Augenschein durchzuführen. Der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen.