Es ist nicht Aufgabe der BVD als Beschwerdeinstanz, weitere Unterlagen einzufordern und die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen. Daher wird der Gesamtentscheid der Vorinstanz vom 14. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 72 Abs. 1 VRPG). 5. Ergebnis und Kosten