c) Eine Beurteilung, ob die geplanten Versickerungsanlagen den massgebenden Vorschriften entsprechen, ist aufgrund der vorhandenen Akten noch nicht möglich. Ausserdem sind die erforderlichen Zustimmungserklärungen (Bewilligungen) zu den Leitungsabstandsunterschreitungen vorzulegen oder die Pläne auch in dieser Hinsicht anzupassen sowie vorzulegen. Das umstrittene Bauvorhaben kann somit noch nicht abschliessend beurteilt werden, die Sache ist noch nicht spruchreif. Es ist nicht Aufgabe der BVD als Beschwerdeinstanz, weitere Unterlagen einzufordern und die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen.