an die Vorinstanz zurückweisen (Art. 43 Abs. 3 BewD14). b) Aus den vorangehenden Erwägungen geht hervor, dass verschiedene Abklärungen in Bezug auf die Versickerung notwendig sind, Abstände zu den Frischwasser- und Kanalisationshauptleitungen nicht eingehalten werden und verschiedene Pläne, Zustimmungserklärungen und weitere Unterlagen fehlen, die noch einzuholen sind (vgl. hiervor E. 2-3). Beim Beschwerdegegner als Bauherr sind vollständige, aktuelle Pläne und Unterlagen zur Grundstücksentwässerung einzuholen. Notwendig ist insbesondere ein Grundstücksentwässerungsplan.