Diesen Amtsbericht hat nur der Geschäftsführer des Gemeindeverbands WVOe unterzeichnet, aber nicht der Vorstand. Laut Art. 18 Abs. 1 WVOe unterzeichnen der Präsident des Vorstands und der Sekretär gemeinsam rechtsverbindlich für den Vorstand. Die Unterschrift des Geschäftsführers reicht daher nicht, weshalb die erforderliche Bewilligung der WVOe fehlt. Die Vor-instanz war somit nicht ermächtigt, von Art. 30 Abs. 2 WVOe abzuweichen. Weil es sich um eine unechte Ausnahme handelt, ist dagegen kein begründetes Ausnahmegesuch 10 Wasserversorgungsreglement des Gemeindeverbands Wasserversorgung an der untern Oenz, genehmigt am