Laut Art. 30 Abs. 2 WVOe10 ist bei Bauten in der Regel ein Abstand von 4 Metern gegenüber der Leitungsachse einzuhalten. Die Unterschreitung des vorgeschriebenen Bauabstandes sowie die Überbauung von öffentlichen Leitungen bedürfen gemäss Art. 30 Abs. 3 WVOe einer Bewilligung der WVOe (Vorstand). Auch bei der Unterschreitungsmöglichkeit des Leitungsabstands nach Art. 30 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 WVOe handelt es sich nicht um eine Ausnahmebestimmung im Sinne von Art. 26 BauG, sondern um eine sog. Ermächtigungsklausel oder eine unechte Ausnahme. Solche Vorschriften ermächtigen die zuständige Behörde unter näher umschriebenen Voraussetzungen von einer bestimmten Vorschrift abzuweichen.