c) Die Beschwerdeführenden 1 und 2 machen ausserdem geltend, dass die geplanten Reihenhäuser den erforderlichen Abstand gegenüber der öffentlichen Frischwasserleitung nicht einhalten würden und kein entsprechendes Ausnahmegesuch der Bauherrschaft vorliege. Unbestritten ist auch hier, dass die geplanten Reihenhäuser einen geringeren Abstand als vier Meter zur öffentlichen Frischwasserleitung haben. Umstritten ist dagegen, ob damit eine unzulässige Leitungsabstandsunterschreitung vorliegt. Der Beschwerdegegner bringt unter anderem vor, dass diese Abstandsunterschreitung im Amtsbericht des Gemeindeverbands Wasserversorgung an der untern Oenz vom 30. April 2020 explizit abgehandelt werde.